Mitglied einer Jugendfeuerwehr kann nach § 18 Abs. 5 Satz 2 SächsBRKG in der Regel sein, wer das achte Lebensjahr vollendet hat. Die Übernahme in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr soll ab vollendetem 16. Lebensjahr gewährleistet sein und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen.
In der Jugendfeuerwehr sind Mädchen und Jungen selbstverständlich gleichermaßen willkommen.